Bitte beachten Sie: Dieser Beitrag gibt die Rechtslage mit Stand Februar 2024 wieder. Seitdem kann es Änderungen gegeben haben, etwa durch MiCAR und das Finanzmarktdigitalisierungsgesetz.
Wie können Investmentfonds nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) in Digital Assets investieren? Die Antwort hängt von zwei Fragen ab: um welchen Fondstyp es geht und um welche Art von Digital Asset. Dieser Beitrag gibt Kapitalverwaltungsgesellschaften, Investmentmanagern und Verwahrstellen einen Überblick.
Das Wichtigste in Kürze
- Spezial-AIF haben den größten Spielraum: Grundsätzlich kommen alle fünf Arten von Digital Assets in Frage, teils vorbehaltlich einer Einzelfallprüfung oder unter Beachtung von Anlagegrenzen.
- Publikums-AIF konnten nach dem Stand des Factsheets nicht direkt in Kryptowährungen oder Kryptowerte investieren. Seit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz vom 15. Dezember 2023 dürfen geschlossene Publikums-AIF Kryptowerte zu Anlagezwecken erwerben, höchstens 10 % des Werts des AIF.
- OGAW dürfen Kryptowährungen und Kryptowerte nicht direkt erwerben. Möglich sind Derivate in Form eines 1:1-Zertifikats sowie Kryptowertpapiere und Security Token unter Beachtung von Anlagegrenzen.
- Partner und Bewertung entscheiden mit: Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss prüfen, ob ihre Partner geeignet sind, insbesondere die Verwahrstelle. Und der Verkehrswert der Vermögensgegenstände muss ermittelt werden können.
Welche Fondsarten kennt das KAGB?
Das KAGB unterscheidet OGAW und alternative Investmentfonds (AIF). AIF teilen sich in Spezial-AIF für professionelle und semiprofessionelle Anleger und Publikums-AIF, die auch Privatanlegern offenstehen. Für jede Fondsart gelten eigene Regeln, in welche Vermögensgegenstände sie investieren darf.
OGAW
für alle Anleger
OGAW§§ 192–213 KAGBnur Vermögensgegenstände nach §§ 193–198 KAGB
Spezial-AIF
für professionelle und semiprofessionelle Anleger
Geschlossener inl. Spezial-AIF§§ 285 ff. KAGBnur Vermögenswerte, deren Verkehrswert ermittelt werden kann
Allgemeiner offener inl. Spezial-AIF§ 282 KAGBVerkehrswert ermittelbar, Zusammensetzung und Liquidität passend zur Rücknahme
Offener inl. Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen§ 284 KAGBAbweichungen von den Vorschriften mit Zustimmung der Anleger möglich
Hedgefonds§ 283 KAGBallgemeiner offener Spezial-AIF mit Leverage in beträchtlichem Umfang oder Leerverkäufen
Publikums-AIF
auch für Privatanleger
Geschlossener inl. Publikums-AIF§§ 261 ff. KAGBnur Anlageobjekte nach § 261 Abs. 1 KAGB
Offener inl. Publikums-AIF§§ 214 ff. KAGBnur Vermögensgegenstände nach § 219 KAGB
- OGAW (§§ 192–213 KAGB): In welche Vermögensgegenstände eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft investieren darf, regelt § 192 KAGB. Erlaubt sind nur die in den §§ 193–198 KAGB genannten Vermögensgegenstände.
- Geschlossene inländische Spezial-AIF (§§ 285 ff. KAGB) dürfen nur in Vermögenswerte investieren, deren Verkehrswert ermittelt werden kann. Wie der Verkehrswert bestimmt wird, regelt die Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung (KARBV).
- Allgemeine offene inländische Spezial-AIF (§ 282 KAGB) dürfen nur in Vermögensgegenstände investieren, deren Verkehrswert ermittelt werden kann. Ihre Zusammensetzung muss zu den Regeln für die Rücknahme von Anteilen passen und so liquide sein, dass die vorgesehene Rücknahme möglich ist.
- Offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen (§ 284 KAGB): Für sie gelten § 282 KAGB sowie die Vorschriften über OGAW und offene Publikums-AIF, soweit § 284 nichts anderes bestimmt. Mit Zustimmung der Anleger kann der Fonds etwa von den OGAW-Vorschriften abweichen, wenn er nur die in § 284 Abs. 2 Nr. 2 KAGB abschließend genannten Vermögensgegenstände erwirbt und die Grenzen nach § 284 Abs. 2 Nr. 3 und 4 einhält.
- Hedgefonds (§ 283 KAGB) sind allgemeine offene inländische Spezial-AIF, deren Anlagebedingungen zusätzlich Leverage in beträchtlichem Umfang oder Leerverkäufe vorsehen.
- Geschlossene inländische Publikums-AIF (§§ 261 ff. KAGB) dürfen nur in die in § 261 Abs. 1 KAGB genannten Anlageobjekte investieren.
- Offene inländische Publikums-AIF (§§ 214 ff. KAGB) dürfen nur in Vermögensgegenstände nach § 219 KAGB investieren. Für Assets mit Kryptobezug kommen allein die Vermögensgegenstände der §§ 193–198 KAGB in Frage: Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Bankguthaben, Investmentanteile, Derivate und sonstige Anlageinstrumente.
Welche Arten von Digital Assets gibt es?
Für die Frage, ob ein Fonds investieren darf, unterscheiden wir fünf Arten von Digital Assets:
- Kryptowährungen, die als solche über den sogenannten Spothandel erworben werden, in der Regel über Kryptobörsen.
- Derivate, denen eine Kryptowährung oder ein Index, der sich auf eine Kryptowährung bezieht, als Basiswert zugrunde liegt.
- Kryptowerte im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 1 Nr. 10 KWG (Fassung Februar 2024).
- Kryptowertpapiere im Sinne des § 4 Abs. 3 eWpG.
- Security Token, die als (tokenbasierte) Wertpapiere eigener Art im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 44 MiFID II einzuordnen sind.
Mehr zur Abgrenzung lesen Sie in unserem Beitrag Kryptowertpapier, kryptografisches Instrument oder DLT-Finanzinstrument?
Welcher Fonds darf was?
Die Tabelle zeigt, in welche Arten von Digital Assets die einzelnen Fondsarten investieren können. Sie folgt dem Factsheet; Fußnote 8 ist an das inzwischen geltende Zukunftsfinanzierungsgesetz angepasst.
| Digital Asset | OGAW | Geschl. inl. Spezial-AIF | Allg. offener inl. Spezial-AIF | Offener inl. Spezial-AIF mit f. Anlageb. | Geschl. inl. Publikums-AIF | Offener inl. Publikums-AIF | Hedgefonds |
|---|
| I. Kryptowährungen | ✗ | ✓ | ✓5 | ✓6 | ✓8 | ✗9 | ✓5 |
| II. Derivate | ✓2 | ✓ | ✓5 | ✓6 | Zur Absicherung | ✓2 | ✓5 |
| III. Kryptowerte | ✗ | ✓ | ✓5 | ✓6 | ✓8 | ✗9 | ✓5 |
| IV. Kryptowertpapiere | ✓3 | ✓ | ✓5 | ✓7 | ✗8 | ✓3 | ✓5 |
| V. Security Token | ✓4 | ✓ | ✓5 | ✓7 | ✗8 | ✓4 | ✓5 |
möglichnicht möglich5Fußnote, siehe unten
1Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung (KARBV)
2Möglich in Form eines 1:1-Zertifikats, welches sich direkt auf die Kryptowährung bezieht und weitere Voraussetzungen erfüllt
3Unter Beachtung von Anlagegrenzen (bis zu 10 % in sonstige Anlageinstrumente, § 198 KAGB) oder sofern Investmentanteile gemäß § 196 KAGB im Rahmen der Verordnung über Kryptofondsanteile (KryptoFAV)
4Unter Beachtung von Anlagegrenzen (bis zu 10 % in sonstige Anlageinstrumente, § 198 KAGB)
5Vorbehaltlich einer Einzelfallprüfung hinsichtlich der Kombination der Anlagen
6Unter Beachtung der Anlagegrenzen
7Bei Zustimmung der Anleger
8Seit dem 15.12.2023 durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) möglich für Kryptowerte zu Anlagezwecken, wenn deren Verkehrswert ermittelt werden kann; höchstens 10 % des Werts des AIF (§ 261 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 4 KAGB). Die Änderung betrifft Kryptowerte im Sinne des KWG 9Soll durch die Änderung des § 221 KAGB im Rahmen des ZuFinG ermöglicht werden (bis zu 10 %)
Worauf kommt es in der Praxis an?
Je nach Fondstyp gelten unterschiedliche Anforderungen, die die Anlagemöglichkeiten einschränken können. Kapitalverwaltungsgesellschaften müssen außerdem prüfen, ob ihre Partner geeignet sind, insbesondere die Verwahrstelle. Wer für den Fonds Kryptowerte verwahrt, brauchte im Februar 2024 eine Erlaubnis für das Kryptoverwahrgeschäft nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG (BaFin).
- Fondstyp und Anlagebedingungen prüfen: Ist das Digital Asset zulässig, welche Anlagegrenzen gelten?
- Das Digital Asset rechtlich einordnen: Kryptowährung, Derivat, Kryptowert, Kryptowertpapier oder Security Token.
- Sicherstellen, dass der Verkehrswert ermittelt werden kann.
- Verwahrstelle und Kryptoverwahrer auswählen und prüfen.
- Anlagebedingungen und Verkaufsunterlagen anpassen.
FAQ
Darf ein OGAW in Bitcoin investieren?
Nicht direkt. Möglich ist ein Derivat in Form eines 1:1-Zertifikats, das sich direkt auf die Kryptowährung bezieht und weitere Voraussetzungen erfüllt.
Welche Fonds haben den größten Spielraum?
Spezial-AIF und Hedgefonds. Bei ihnen kommen alle fünf Arten von Digital Assets grundsätzlich in Frage, teils vorbehaltlich einer Einzelfallprüfung, unter Beachtung der Anlagegrenzen oder mit Zustimmung der Anleger.
Dürfen geschlossene Publikums-AIF in Kryptowerte investieren?
Seit dem 15. Dezember 2023 ja, wenn der Verkehrswert ermittelt werden kann, höchstens 10 % des Werts des AIF.
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Factsheet und weiterführende Artikel
Die Übersicht der Fondsarten und die Tabelle haben wir gemeinsam mit Eric Romba (Osborne Clarke) in einem Factsheet zusammengefasst. Sie können es hier als PDF herunterladen oder über den Button „Download PDF“ unter dem Beitrag.
Weitere Informationen bieten die Artikel von Osborne Clarke:
Bei rechtlichen Fragen stellen wir gern den Kontakt zu Eric Romba und seinem Team her.