Verordnung über Kryptofondsanteile (KryptoFAV)

Unsere Expertisen decken u.A. die Bereiche Markets in Crypto Assets (MiCAR), das DLT Pilot Regime, die Kryptoverwahrung und die Krypotwertpapierregisterführung ab.

Hintergrund der KryptoFAV

Die Verordnung über Kryptofondsanteile („KryptoFAV“), welche am 18.06.2022 in Kraft trat, erweitert das Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren („eWpG“). Einer der Kernaspekte des eWpGs war es, dass dieses lediglich auf Inhaberschuldverschreibungen Anwendung fand. Mit Einführung der KryptoFAV wurde das eWpG um Kryptofondsanteile erweitert.
Durch die Änderung des § 95 KAGB im Rahmen des eWpGs wurde zwar bereits für deutsche Sondervermögen die Möglichkeit zur Begebung von Fondsanteilen in elektronischer Form geschaffen, wodurch die Notwendigkeit einer physischen Globalurkunde entfiel und die Eintragung in ein zentrales elektronisches Wertpapierregister ermöglicht wurde, jedoch war es zur Einführung des eWpGs noch nicht vorgesehen, Kryptofondsanteile, d.h. elektronische Fondsanteile, die nicht in ein zentrales Register, sondern in ein dezentrales Kryptowertpapierregister eingetragen werden, zu begeben. Dies wurde durch die Einführung der KryptoFAV nachgeholt.

Inhalte der KryptoFAV

Unterschied zwischen elektronischen Anteilsscheinen und Kryptofondsanteilen

Kryptofondsanteile werden nicht wie elektronische Wertpapiere oder elektronische Anteilscheine in ein zentrales Wertpapierregister eingetragen, sondern in ein Kryptowertpapierregister. § 16 Absatz 1 eWpG besagt, dass Kryptowertpapierregister auf fälschungssicheren Aufzeichnungssystemen geführt werden müssen. Hierfür eignet sich beispielsweise die Distributed-Ledger-Technology (z.B. in Form einer Blockchain).

Anwendungsbereich der KryptoFAV

Registerführende Stellen gemäß KryptoFAV

Die KryptoFAV weicht bei den registerführenden Stellen von den Regelungen des eWpG ab. Sie legt fest, dass bei Kryptofondsanteilen lediglich die Verwahrstelle und von ihr beauftragte Unternehmen, die eine Erlaubnis zur Kryptowertpapierregisterführung verfügen, als registerführende Stelle in Frage kommen. Die Verwahrstelle muss aber sicherstellen, dass sie den gesetzlichen Verpflichtungen auch bei einer solchen Beauftragung nachkommen kann.

Vorteile von Kryptofondsanteilen

Kein Zentralverwahrer für die Abwicklung von Anteilscheingeschäfte von Kryptofondsanteilen notwendig

Kein Zentralverwahrer
notwendig

Keine Interaktion mit dem Zentralverwahrer bei der Abwicklung von Anteilscheingeschäften sowie bei Veräußerungen und Übertragungen von Fondsanteilen und Wegfall der Globalurkunde.

Direkter Handel von Wertpapieren in Form von Kryptowertpapieren und Kryptofondsanteilen zwischen Investoren.

Direkter Handel zwischen Investoren

Investoren können direkt miteinander in rechtsgeschäftlichen Kontakttreten.

Beratung für Kapitalverwaltungsgesellschaften und Verwahrstellen

Verkürzte Eigentumsrechtsabwicklung

Deutliche Reduzierung der Valuta (T+2) zur Eigentumsrechtsabwicklung des Anteilsgeschäfts.

Echtzeit-Settlement von Kryptowertpapieren und Kryptofondsanteilen

Umbuchungen
in Echtzeit

Ein- und Umbuchung am selben Handelstag (T+0).

Unsere Beratung in den Bereichen MiCAR, DLT Pilot Regime, Kryptoverwahrung, Kryptowertpapierregisterführung und in vielen weiteren Bereichen.

Wie unterstützen wir Sie?

FinPlanet ist Ihr One-Stop-Shop für das Thema und Kryptofondsanteile und eWpG!
Wir unterstützen Sie vollumfänglich von einer Ersteinschätzung bis zur potenziellen Umsetzung. Dabei umfasst unsere Beratung insbesondere die folgenden Leistungen:

  • Unterstützung bei der Analyse Ihrer Vor- und Nachteile bei der Nutzung von Kryptofondsanteilen;
  • Durchführung von Workshops;
  • Prüfung und Optimierung Ihrer internen Prozesse hinsichtlich Anforderungen;
  • Begleitung bei Neu-Produkt-Prozessen gemäß MaRisk AT 8.1 („NPP“);
  • Aufbau eines Target-Operating-Models;
  • Anpassungen Ihrer schriftlich fixierten Ordnungen und Richtlinien;
  • Unterstützung bei der Dienstleisterselektion;
  • Übernahme des Projektmanagements;
  • Und viele Weitere...
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